Compliance und AI Act

Green Claims in Deutschland: Was sich am 27. September 2026 für eine Produktseite ändert

Ein geometrisches Raster verdichtet sich zur Bildmitte hin auf tiefblauem Grund und steht für die strengere Anwendung von Regeln und die wachsende Komplexität vor einer regulatorischen Frist.

Am 27. September 2026 kommen zwölf neue Tatbestände in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Das ändert weniger am Inhalt des Verbots als an der Beweislast: Wer abmahnt, muss die Irreführung nicht mehr darlegen, sondern nur noch auf die Nummer zeigen. Für Produktseiten mit Umwelt- oder Haltbarkeitsaussagen verschiebt das die Lage erheblich.

Was am 27. September wirklich neu ist

Dass Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände das UWG durchsetzen und nicht eine Behörde, ist in Deutschland kein Befund, sondern der Normalzustand. Neu ist etwas anderes. Bisher lief eine Umweltaussage über § 5 Abs. 1 und Abs. 2: Die Abmahnung musste darlegen, dass die Angabe unwahr oder täuschungsgeeignet war und geeignet, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Ab dem 27. September stehen die häufigsten Fälle im Anhang zu § 3 Abs. 3, und was dort steht, ist stets unzulässig. Keine Relevanzprüfung, keine Abwägung, kein Streit über die Verkehrsauffassung.

Praktisch heißt das: ein Satz wie „umweltfreundlich“ ohne Nachweis war bisher angreifbar und verteidigbar. Ab dem 27. September ist er nur noch angreifbar.

Das Gesetz ist längst verkündet

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet, BGBl. 2026 I Nr. 43. Fußnote 1 nennt den Zweck: „Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825“. Artikel 2 setzt das Inkrafttreten auf den 27. September 2026, mit einer Ausnahme: Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt bereits seit dem 19. Juni 2026.

Wer den konsolidierten Text bei gesetze-im-internet.de aufruft, findet die Reform dort noch nicht. Eine Suche nach „Umweltaussage“, „Nachhaltigkeitssiegel“ oder „klimaneutral“ in den §§ 5, 5a, 5b, 5c, 13 und im Anhang ergab am 15. September 2026 null Treffer. Das ist kein Rückstand, sondern die Funktionsweise einer konsolidierten Fassung: Sie zeigt das geltende Recht. Die Spur des Gesetzes steht im Kopf des Textes, für den, der an der richtigen Stelle nachsieht: „(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 12.2.2026 I Nr. 43 +++)“. Und die Standangabe „Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139“ ist die Zeile, die den Stand nennt, nie das Ausfertigungsdatum von 2004.

Die zwölf neuen Tatbestände im Anhang

Umweltaussagen

  • Nr. 2a, unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels. das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
  • Nr. 4a, nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage. das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
  • Nr. 4b, unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage. das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht.
  • Nr. 4c, Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen. das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
  • Nr. 10a, Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots. die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers.

Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Software-Updates

Die sieben europäischen Nummern sind im deutschen Anhang unter der einzigen Nr. 23d zusammengefasst, überschrieben „irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit“. Der Anhang bindet die sieben Buchstaben an einen gemeinsamen Anwendungsbereich: „Irreführung über Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit bei Waren im Sinne des § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“. Darunter:

  • Nr. 23d a) die Zurückhaltung von Informationen über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird.
  • Nr. 23d b) die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.
  • Nr. 23d c) jedwede geschäftliche Handlung bezüglich einer Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Unternehmer Informationen über dieses Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen.
  • Nr. 23d d) die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Bedingungen für eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt werden kann.
  • Nr. 23d e) die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist.
  • Nr. 23d f) das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.
  • Nr. 23d g) die Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller der Ware bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird.

Für die Arbeit mit der Richtlinie selbst: In ihrer deutschen Fassung führt Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG dieselben Tatbestände als 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d bis 23j. Die ersten fünf Nummern stimmen mit dem UWG-Anhang überein, die sieben letzten nicht: was die Richtlinie als 23d bis 23j zählt, steht im UWG unter der einen Nr. 23d, Buchstaben a) bis g). Wer eine Fundstelle aus einer romanischen Sprachfassung übernimmt, trifft auf eine dritte Zählung: 2 bis, 4 bis, 4 ter, 4 quater, 10 bis und 23 quinquies bis 23 undecies.

Vier Nummern treffen unmittelbar den Text einer Produktseite. 4a trifft das Vokabular: „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ ohne Nachweis. 4b trifft die Verschiebung vom Teil aufs Ganze, die recycelbare Verpackung, die zum recycelbaren Produkt wird. 4c trifft die durch Kompensation erkaufte Klimaneutralität, unabhängig von der Qualität des Kompensationsprogramms. 10a trifft das Argument, das auf einer gesetzlichen Pflicht aufbaut.

Drei Änderungen außerhalb des Anhangs

Wer beim Anhang stehen bleibt, übersieht den Teil, der Produktseiten am häufigsten trifft. Dieselbe Richtlinie ändert auch den Haupttext, und das deutsche Gesetz setzt das in § 5 um.

  • § 5 Abs. 3 Nr. 4, aus Artikel 6 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie: Eine Aussage über künftige Umweltleistung ist irreführend, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruht, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und terminierten Zielen, zugewiesenen Ressourcen und regelmäßiger Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen festgehalten sind, dessen Erkenntnisse den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. An dieser Vorschrift muss sich „klimaneutral bis 2030“ messen lassen.
  • § 5 Abs. 3 Nr. 3, aus Artikel 6 Abs. 2 Buchst. e): die Werbung mit unerheblichen Vorteilen, die sich aus keinem Merkmal des Produkts oder des Unternehmens ergeben. Das Beispiel des Richtliniengebers ist abgefülltes Wasser, das als glutenfrei beworben wird.
  • § 5b Abs. 3a, aus Artikel 7 Abs. 7: Wer einen Dienst anbietet, der Produkte vergleicht und dabei Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte der Produkte oder ihrer Lieferanten bereitstellt, muss die Vergleichsmethode, die verglichenen Produkte, deren Lieferanten und die Maßnahmen zur Aktualisierung offenlegen. Das sind wesentliche Informationen.

Der Unterschied im Regime ist erheblich. Diese drei Fälle stehen nicht im Anhang, sie verlangen eine Prüfung im Einzelfall. Eine Klimazusage ohne prüfbaren Plan bleibt aber angreifbar, und zwar durch dieselben Anspruchsberechtigten.

Das Bild ist eine Angabe, und ab dem 27. September sagt das Gesetz es ausdrücklich

Schon heute erfasst § 5 Abs. 4 bildliche Darstellungen als Angaben im Sinne des Abs. 2, allerdings unter einer Bedingung: Sie müssen darauf zielen und geeignet sein, solche Angaben zu ersetzen. Ein Blattsymbol, ein farbiges Band, das ein nicht existierendes Siegel suggeriert, eine Aufnahme, die sagt, was der Text nicht sagt, fallen darunter.

Ab dem 27. September wird die Lage eindeutiger. Die neue Legaldefinition der Umweltaussage in § 2 erfasst ausdrücklich Darstellungen „durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole“, einschließlich Markennamen und Produktbezeichnungen. Für Umweltaussagen kommt es damit auf den Umweg über Absatz 4 nicht mehr an: das Bild ist selbst eine Umweltaussage.

Für die Produktion heißt das: eine nicht figurative Illustration behauptet nichts über das Produkt und kann deshalb keine irreführende Umweltaussage sein. Eine fotorealistische Baustellenszene behauptet etwas.

Was § 2 an Definitionen aufnimmt

Umweltaussage, allgemeine Umweltaussage, Nachhaltigkeitssiegel, anerkannte hervorragende Umweltleistung, Zertifizierungssystem, dazu Haltbarkeit, Funktionalität und Betriebsstoff. Und § 5 Abs. 2 Nr. 1 nimmt ökologische oder soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit in die wesentlichen Merkmale auf. Damit ist die Frage, ob § 5 die Umwelt schon erfasste, ab dem 27. September vom Text selbst beantwortet.

Wer abmahnt, und was § 13 Abs. 4 daran nicht ändert

Anspruchsberechtigt sind nach § 8 Abs. 3 nicht nur Mitbewerber, sondern auch qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und die Kammern. Das Bundesamt für Justiz führt nach § 8b die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung. Die Eintragung allein genügt allerdings nicht: § 8 Abs. 3 Nr. 2 verlangt zusätzlich, dass dem Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und dass die Zuwiderhandlung die Interessen dieser Mitglieder berührt.

Der Weg über eine Behörde ist eng. § 19 sieht ein Bußgeld von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes vor und benennt das Bundesamt für Justiz als Verwaltungsbehörde, aber nur bei einem weitverbreiteten Verstoß und nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394. Der Bußgeldrahmen des neuen Absatzes 2 liegt bei fünfzigtausend Euro; die 4 Prozent greifen erst gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro, und fehlen Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes, liegt die Obergrenze bei zwei Millionen Euro. Für eine gewöhnliche Produktseite ist das nicht der Kanal, über den das Problem kommt.

§ 13 Abs. 4 dämpft den privaten Mechanismus an einer Stelle, und die Stelle ist schmaler, als sie oft gelesen wird. Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, also für Mitbewerber, ausgeschlossen bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten; bei bestimmten Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 ist er darüber hinaus für alle Anspruchsberechtigten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist der Aufwendungsersatz, nicht der Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch bleibt, und eine irreführende Umweltaussage ist keine Informations- oder Kennzeichnungspflicht: sie fällt unter § 5.

Der Name, der auf den falschen Text zeigt

„Richtlinie über Umweltaussagen“ ist keine unsaubere Verkürzung, sondern die amtliche Kurzbezeichnung, und sie steht in Klammern im Titel von COM(2023) 166 vom 22. März 2023, dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation“. Dieser Text ist weiterhin ein Vorschlag. Er verpflichtet niemanden. Dasselbe gilt für das englische „Green Claims Directive“, das im deutschen Sprachraum ebenso zirkuliert.

Maßgeblich ist ein anderer Rechtsakt: die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 „zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“. Sie trägt keine amtliche Kurzbezeichnung, und genau das erklärt, warum sie die des Nachbartexts geerbt hat.

Ihr Artikel 4 mit der Überschrift „Umsetzung“ nennt die Fristen: die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen „bis zum 27. März 2026“ und wenden sie „ab dem 27. September 2026“ an. Artikel 5, der oft an seiner Stelle zitiert wird, regelt nur das Inkrafttreten der Richtlinie am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung.

Eine Seite kann gegen zwei Regime verstoßen

Wer Seiten mit KI erzeugt, trifft hier auf einen zweiten Kalender. Beide werden regelmäßig vermischt, obwohl sie weder denselben Gegenstand noch denselben Adressaten haben.

Artikel 50 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 verlangt von Betreibern, die Texte zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlichen, offenzulegen, dass der Text KI-generiert ist. Die Ausnahme ist weiter, als sie meist wiedergegeben wird: Sie greift, wenn der Inhalt „einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt“. Die redaktionelle Kontrolle ist ein eigener Weg, neben der Einzelprüfung.

Die maschinenlesbare Kennzeichnung betrifft den Herausgeber nicht. Artikel 50 Abs. 2 richtet sie an die Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen. Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 hat einen Artikel 111 Abs. 4 eingefügt, der Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, Zeit bis zum 2. Dezember 2026 gibt. Diese Frist wird oft zitiert, als gelte sie für Herausgeber. Sie gilt für Anbieter von KI-Systemen.

Beide Regime addieren sich. Eine Produktseite, die ein Material auf Grundlage von Kompensation als „klimaneutral“ bewirbt und von einem KI-System ohne erkennbare redaktionelle Kontrolle geschrieben wurde, setzt ihren Herausgeber der Abmahnung eines Mitbewerbers nach § 5 UWG und einem Transparenzverstoß nach Artikel 50 aus. Das erste Risiko realisiert sich in Wochen, per Anwaltsschreiben. Das zweite setzt eine Marktüberwachungsbehörde voraus, die erst tätig werden muss.

Wo die Seitenprüfung anfängt

Eine nützliche Prüfung ist kein allgemeines Korrekturlesen, sondern eine Mustersuche. Sie läuft als Abfrage über die veröffentlichten Inhalte, nicht mit dem Auge.

  1. Das allgemeine Vokabular erfassen. „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „nachhaltig“ ohne Zusatz. Jede Fundstelle braucht entweder den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung oder eine Umformulierung. Bei einem Katalog mit einigen hundert Artikeln ist das der Durchgang mit dem größten Ertrag. Nr. 4a.
  2. Klimaneutralität isolieren. Jede Formulierung, die auf Kompensation beruht, fällt unter Nr. 4c. Ersetzen durch die tatsächliche Messung: Emissionen je Einheit, ein Reduktionspfad, ein angegebener Bilanzrahmen.
  3. Terminierte Zusagen am Plan prüfen. „Klimaneutral bis 2030“, „plastikfrei ab 2027“ sind nicht verboten, sondern an Bedingungen geknüpft. Ohne detaillierten Plan, messbare und terminierte Ziele, zugewiesene Ressourcen und veröffentlichte Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen ist die Aussage irreführend nach § 5 Abs. 3 Nr. 4.
  4. Den Bezugsrahmen jeder Aussage prüfen. Betrifft die Eigenschaft die Verpackung, muss die Seite von der Verpackung sprechen. Nr. 4b greift bei der stillschweigenden Ausdehnung auf das ganze Produkt.
  5. Siegel auf ihre Herkunft prüfen. Ein Zertifizierungsvisual muss auf ein Zertifizierungssystem oder eine staatliche Stelle zurückführen. Ein Eigensiegel, so redlich es gemeint ist, fällt unter Nr. 2a.
  6. Argumente aus der Rechtspflicht streichen. Was für alle Produkte der Kategorie auf dem Unionsmarkt gilt, ist kein darstellbarer Wettbewerbsvorteil. Nr. 10a.
  7. Festhalten, wer die Veröffentlichung verantwortet. Für Artikel 50 zählt redaktionelle Kontrolle nur, wenn sie dokumentiert ist und eine Person dafür einsteht. Eine Produktionskette, die ihre Revisionen mit Zeitstempel aufbewahrt und maschinelle von menschlichen Änderungen unterscheidet, hält diesen Nachweis ohne Zusatzaufwand.

Die ersten sechs Punkte setzen an veröffentlichten Inhalten an, per systematischer Suche, Sprache für Sprache, und was sie finden, lässt sich nachträglich beheben. Der siebte betrifft die Organisation der Produktion, und nur er lässt sich nicht nachholen.

Die Übersetzungsfalle

Ein Hinweis, der teuer wird, wenn man ihn übergeht: Wer denselben Katalog in mehreren Ländern veröffentlicht, darf eine juristische Passage nicht wörtlich übersetzen. Eine deutsche Seite, die den Abmahnmechanismus erklärt und unverändert ins Französische oder Italienische übersetzt wird, beschreibt einem Leser ein Verfahren, das in seinem Markt nicht existiert, wo stattdessen eine Behörde zuständig ist. Und eine Notiz, die die deutschen Nummern in einen europäischen Kontext trägt, schickt den Leser zu einer Nummer, die in seiner Umsetzung anders lautet.

Die richtige Granularität ist nicht die Sprache, sondern der Markt. Acht Sprachfassungen einer Produktseite sind acht zu qualifizierende Seiten, nicht eine achtfach übersetzte.

Häufige Fragen

Gilt das auch, wenn der Shop im Ausland betrieben wird und sich an deutsche Verbraucher richtet?

Im Grundsatz ja. Das Lauterkeitsrecht folgt dem betroffenen Markt, nicht dem Sitz des Unternehmens: Artikel 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung. Eine deutschsprachige Seite, die sich an deutsche Verbraucher richtet, unterliegt damit dem deutschen Regime, unabhängig davon, wo sie gehostet oder redigiert wird. Absolut ist die Regel nicht: berührt eine unlautere Wettbewerbshandlung ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, verweist Artikel 6 Abs. 2 auf die allgemeine Anknüpfung.

Was passiert am 27. September 2026 konkret?

Die Änderungen des Dritten Gesetzes treten nach dessen Artikel 2 in Kraft. Der 27. März 2026 war die Frist für Erlass und Veröffentlichung der nationalen Vorschriften, nicht für ihre Anwendung.

Bleibt zertifizierte Kompensation verwendbar?

Nr. 4c verbietet die Kompensation nicht. Verboten ist, daraus die Behauptung abzuleiten, das Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen. Kompensation kann als eigene Maßnahme des Unternehmens beschrieben werden, solange sie nicht zur Eigenschaft des Produkts wird.

Darf eine Eigenschaft der Verpackung als Eigenschaft des Produkts dargestellt werden?

Nein, das ist gerade der Fall der Nr. 4b. Untersagt ist eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder Unternehmen, wenn sie nur einen Aspekt oder eine bestimmte Tätigkeit betrifft. Eine recycelbare Verpackung heißt „recycelbare Verpackung“, nicht „recycelbares Produkt“.

Ist „klimaneutral bis 2030“ weiter möglich?

Ja, aber nur kumulativ bedingt. Die Aussage über künftige Umweltleistung muss auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen, festgehalten in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und terminierten Zielen, zugewiesenen Ressourcen und regelmäßiger Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen, dessen Erkenntnisse den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Ohne diese Unterlagen ist die Formulierung irreführend.

Muss die Prüfung bis zum 27. September warten?

Nein, und es gibt auch keinen Grund dafür. § 5 Abs. 1 gilt schon heute, so wie ihn die Rechtsprechung für irreführende Angaben ausgeformt hat, und die Seiten, die am 27. September unzulässig werden, sind heute schon geschrieben. Wer am 28. September anfängt, prüft unter Zeitdruck einen Katalog, der bereits online ist.

Quellen

Dieser Beitrag beschreibt den Rechtsstand vom 16. September 2026 und ist keine Rechtsberatung.

Yann Léguillon

Geschrieben von

Yann Léguillon

Präsident von Mazette, dem Herausgeber von Joornal. Er begleitet Unternehmen, die ihr eigenes Medium aufbauen: redaktionelle Struktur, Sichtbarkeit in Suchmaschinen und in KI-Antworten, Produktion in großem Maßstab.